Protest der Hamburger Bürger formiert sich PDF Drucken
Freitag, den 20. Januar 2012 um 10:50 Uhr

golgota 3Der Widerstand der Hamburger Bürgerschaft gegen das gotteslästerliche Stück "Gólgota Picnic" formiert sich.

Wie pius.info mitgeteilt wurde, hat eine Gruppe von Hamburger Bürgern heute Morgen an die zuständigen Behörden einen Antrag auf Untersagung des Stückes wegen Verletzung von §166 Abs1 des Strafgesetzbuches eingereicht, welcher lautet:

"Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit  Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Lesen Sie hier die hervorragende Protestschrift:

Hamburg, 19.1. 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das Thalia-Theater Hamburg beabsichtigt, am 23. Januar 2012 (20.00 Uhr) das Theaterstück „Golgota Picnic“ aufzuführen. Durch die Aufführung des Stückes wird der Tatbestand des § 166 Abs. 1 StGB verwirklicht, da dadurch der Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft wird, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

In dem Theaterstück wird Jesus Christus, die zweite göttliche Person der Hl. Dreifaltigkeit, in besonders gravierender und herabsetzender Weise dargestellt und entehrt. Christus wird von einer halbnackten Frau dargestellt, die auf dem Haupt einen Helm trägt, auf dem eine Dornenkrone symbolisch abgezeichnet ist. Weiterhin treten die Schauspieler und Schauspielerinnen in vielen Szenen nackt auf, wobei ihre Genitalien auf einer Großleinwand zu sehen sind. Die Darstellung des Kreuzestodes Christi in Verbindung mit aggressiv pornographischen Bildern stellt eine absichtliche Blasphemie dar und verletzt bewusst das religiöse Empfinden von Christen sämtlicher Konfessionen. Somit steht diese Theateraufführung zumindest auf derselben Ebene mit anderen blasphemischen Darstellungen, welche in den vergangenen Jahren wegen Verstoßes gegen §166 I StGB verboten wurden, so etwa bei dem Verbot des Musicals „Das Maria-Syndrom“, wo eine neuzeitliche Maria durch eine verunreinigte Klobrille befruchtet wird und eine „Jungfrauengeburt“ eintritt (OVG Koblenz, NJW 1997, 1174–1176; Beschluss des BVerwG vom 11. Dezember 1997, Az. 1 B 60/97), oder bei der Verurteilung eines Frührentners, der Toilettenpapier mit dem Schriftzug „Der Heilige Koran“ beschriftet und zum Verkauf angeboten hatte (Kölner Stadt-Anzeiger, 23. Februar 2006). Insbesondere der zweitgenannte Fall erscheint definitiv harmloser als „Golgota Picnic“, weshalb in weiten Teilen der Öffentlichkeit berechtigte Empörung darüber besteht, dass einerseits die Verunglimpfung islamischer Symbole streng geahndet, die Verunglimpfung christlicher Symbole selbst im unerträglichen Ausmaß hingegen unter dem Mantel der Kunstfreiheit hingenommen wird. Es betrifft direkt den Gott der christlichen Konfessionen. In den anderen Fällen sind die Beschimpfungen nicht gegen Gott gerichtet, sondern gegen eine heilige Person, bzw. eine als heilig erachtete Schrift.

Die im Theaterstück vorgetragenen Beschimpfungen des christlichen Bekenntnisses sind auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Bereits bei den Aufführungen in Frankreich (Paris, Toulouse) und in Österreich (Graz) fanden Demonstrationen statt, die ein erhebliches Polizeiaufgebot erforderlich machten; zudem erhielten der Regisseur und die Darsteller mitunter Drohbriefe und sogar Morddrohungen (vgl. u.a. NZZ vom 12.12.2011, Der Standard vom 2.10.2011), wovon wir uns unsererseits ausdrücklich distanzieren. Nach aktueller Medienberichterstattung zeichnen sich für Hamburg vergleichbare Proteste ab (vgl. Hamburger Abendblatt vom 17.1.2012, Focus vom 17.1.2012). In Frankreich haben sogar hochranginge kirchliche Würdenträger ihre Gläubigen zum Protest aufgerufen, so etwa Bischof Rey von Toulon, Bischof Raymond Centène von Vannes und Kardinal André Vingt-Trois von Paris.

Nach § 3 SOG sind zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderliche Maßnahmen in Ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Vorliegend wird durch die auf Führung des Theaterstückes der § 166 I StGB verwirklicht, und es zeichnet sich eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit ab. Wir fordern Sie daher dazu auf, die Aufführung des Stückes zu untersagen, und bitten Sie um eine Rückmeldung zum 20.1.2012 bis 14.00 Uhr.

 

gez. Dr. Ralf Oppermann, Hamburg und E. Kazik, H. Grübel, H. Hartmann, C. Martens, I.u.V. Oppermann, E. Vileia, V. K. Walther, O. Ettelt,

Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg

 

Man kann den Hamburger Bürgern nur gratulieren zu diesem hervorragenden Beschwerdeschreiben. 

Wenn Sie sich der Beschwerde von Herrn Dr. Oppermann und seinen Mitstreitern anschließen wollen, dann schreiben Sie ebenfalls an die Behörden von Hamburg.

Schicken Sie per Mail / Fax folgenden Text:

 

Sehr geehrte Damen / Herren,

hiermit nehme ich Bezug auf die geplante Aufführung des Theaterstückes "Gólgota Picnic" durch das Thalia-Theater, Alstertor 1, 20095 Hamburg.

Dieses Theaterstück besitzt auf Grund seines hinlänglich bekannten künstlerischen Inhalts die Eignung eines „potentiellen Gefährdungsdeliktes“( vgl. OLG Köln NJW 1982, 657), welches geeignet ist, die religiösen Gefühle von Christen zu verletzen sowie die öffentliche Ordnung und öffentlichen Frieden zu stören, und erfüllt somit den Tatbestand des § 166 I StGB.

Der öffentliche Friede bedeutet den Schutz des Vertrauens der Bevölkerung auf gegenseitigen Respekt und Toleranz“ (ebenda). Dieser Schutz ist durch den Inhalt und die Aufführung dieses Theaterstückes nicht mehr gewährleistet.

Zwar ist mir die Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG bewusst, doch genießt der ordnungsbehördliche Eingriff bei Verunglimpfung von religiösen Symbolen und Werten durch die Kunst einen Verfassungsvorrang (siehe „Maria-Syndrom“ BVerwG NJW 1999, 304). Dieser Vorrang basiert auf dem Wertesystems des Grundgesetzes, worunter auch der Schutz der Glaubensfreiheit des Art. 4 GG fällt.

Als Christ sehe ich somit die Werte meines Glaubens verhöhnt und fordere die Freie und Hansestadt Hamburg auf, gemäß § 3 SOG HH i.V.m. §166 StGB tätig zu werden und das Stück zu untersagen. Dieses Stück stört den öffentlichen Frieden und verhöhnt meine persönlichen Gefühle und religiösen Überzeugungen.

gez.

Name, Anschrift

 

Schicken Sie diesen Text entweder per Mail oder Fax an folgende drei Adressen:

 

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres und Sport
Johanniswall 4
20095 Hamburg
Fax (0 40) 4 28 39 - 19 08
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Bezirksamt Altona- Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Jessenstraße 1-3
22767 Hamburg
Fax: 040 42811-6045
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Ordnungsamt Hamburg Mitte
Amsinckstraße 34
20097 Hamburg
Fax: 040-42854-4114
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.  


Anmerkung:
Sollten Sie Bürger der Stadt Hamburg sein, empfehlen wir neben dem Mail auch wirklich ein Fax oder einen Brief zu schicken. Sie können auch gerne die Protestnote von Herrn Dr. Oppermann ausdrucken und unterschrieben an das Amt schicken.

Es lebe Christus, der König!

 

 


 
 
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