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Immer mehr Gläubige wollen aus dem "Verband für Kirchensteuer" in Deutschland austreten. Nicht aus Unglauben heraus, sondern aus dem Willen, kein Geld zu spenden für die fortschreitende Zerstörung der Kirche. Durch das Schreiben des päpstlichen Rates vom 13. Mai 2006 ist dieses Beenden der Kirchensteuer ohne weiteres möglich. (fsspx.info berichtete bereits über den Fall Zapp) Nun hat sich Dr. Andreas Janker an die Diözese Regensburg gewandt und erklärt, aus der staatlichen Körperschaft auszutreten, nicht aber aus der römisch-katholischen Kirche. Dennoch wurde im Taufregister "konfessionslos" vermerkt. Auf die Beschwerde beim Bistum Regensburg wurde ihm mitgeteilt, dass er exkommuniziert sei. Dr. Janker wandte sich an Rom und bekam Recht: Es gibt kein Sonderrecht für die deutschen Diözesen! Das Internetportal kathnews.de hat den Fall minutiös beschrieben.
Authentische Erklärung des Päpstlichen Rates gilt auch für Deutschland
Die für die gesamte Katholische Kirche festgestellten Kriterien für einen sogenannten “Kirchenaustritt” gelten auch für Deutschland. Das schreibt der Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, Erzbischof Francesco Coccopalmerio, in einem jüngsten Schreiben an Dr.-Ing. Andreas Janker aus Altomünster in Bayern. Dr. Janker hatte vor dem Standesamt von Altomünster seinen Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechtes “Kirche” mit der schriftlichen Erklärung bekundet: “Ich trete aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts römisch-katholische Kirche aus.” Mit dieser Erklärung wollte er seine Absicht bekunden, nicht aus der Kirche als geistlicher Glaubensgemeinschaft auszutreten, sondern lediglich aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Motive der Austrittserklärung
Andreas Janker erklärte die Motive seines Austritts: “Sie mögen sich vielleicht fragen, ob ich ‘ausgetreten bin’, weil ich mit 48 Jahren, römisch-katholisch, auf einmal meinen Beitrag für die Kirche nicht mehr leisten möchte oder vom Glauben abgefallen bin. Um es gleich vorwegzunehmen, beides trifft keineswegs zu. Ich bin aus der Körperschaft der Kirche ausgetreten, weil ich persönlich drastisch erfahren musste, dass die Kirche(n) in Gestalt der “Ecclesia Versicherungsdienst GmbH einer der größten Versicherungsmakler in Deutschland ist.”
Diese Gesellschaft betreibt nach Überzeugung Jankers “in einer per se nicht kirchenlegitimen Rolle die Bearbeitung von Haftpflichtschadensfällen für externe Versicherungen sowie nichtkirchliche Versicherungsnehmer auf Provisions- oder Honorarbasis und mit Zielsetzung ‘Vermögensschutz’ und versteht das Ganze als christliche Werte”. Darüber war Dr. Janker dermaßen schockiert, dass er sich entschloss, aus der Körperschaft “Kirche” auszutreten. “Über das Internet bin ich dann auf den Fall von Herrn Prof. Zapp aufmerksam geworden. Im Rechtsverständnis mit seiner Bewertung voll übereinstimmend, habe ich beschlossen, genauso wie Herr Prof. Zapp aus der Körperschaft der Kirche auszutreten.”
Widersprüchliche kirchenrechtliche Praxis in deutschen Bistümern
Im Taufregister von Andreas Janker wurde der Austritt aus der Körperschaft “Kirche” als Austritt aus der Glaubensgemeinschaft vermerkt. Darauf legte Dr. Janker Beschwerde beim Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller ein. Dieser hat ihm über seinen Offizial mitteilen lassen, dass die eingetretene Exkommunikation nicht zurückgenommen werde, wenn nicht eine Wiederversöhnung mit der Kirche stattgefunden habe. Die Erklärung aus Regensburg steht im Widerspruch zu der Körperschaftsaustrittserklärung von Prof. Zapp. Dieser hatte vor dem Standesamt seines Wohnortes im Erzbistum Freiburg seinen Austritt erklärt. Der Eintrag ins Taufregister war aber in diesem Fall durch das Freiburger Ordinariat als “tatsächlich unzutreffend” und “ungültig” erklärt worden. “Obwohl beide Austrittserklärungen absolut identisch sind, wird von zwei deutschen Bischöfen widersprüchlich verfahren”, stellt Dr. Janker fest. Diese unterschiedliche Rechtspraxis sorgt für Rechtsunsicherheit bei Katholiken in der deutschen Teilkirche.
Frage vorgelegt an den Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte
Die deutschen Bischöfe berufen sich bei ihrer Rechtspraxis in Sachen “Kirchenaustritt” auf zwei Erklärungen ihrer Bischofskonferenz, nämlich auf jene vom Dezember 1969 und jene vom 24. April 2006. In letzterer drücken sie u.a. entgegen der authentischen Interpretation des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006 über die kirchenrechtlichen Bedingungen eines formalen Aktes des Abfalls von der Katholischen Kirche aus, an der “bewährten Praxis” in Deutschland festzuhalten. Zweifel besteht über den Rechtscharakter der beiden genannten Schreiben der Deutschen Bischofskonferenz. Handelt es sich um rechtlich bindende Gesetze bzw. allgemeine Dekrete oder um bloße Erklärungen ohne Rechtskraft. In der Kirchenrechtswissenschaft wird diese Frage diskutiert. Wenn es bloße Erklärungen sind, hätten die beiden Schreiben keine Rechtskraft. Dr. Janker wollte diese Frage geklärt wissen und wandte sich damit an den Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte in Rom. Zugleich legte er dem Rat die Frage vor, ob die “deutsche Praxis des Kirchenaustritts vor staatlichen Behörden mit der Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006 übereinstimmt”.
Schreiben der Bischöfe sind nicht rechtsverbindlich
In einem vom Präsidenten des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, Erzbischof Coccopalmerio, unterschriebenen und an Dr. Janker adressierten Brief vom 5. August 2010 heißt es nun, dass der Rat sich bezüglich der Frage nach dem Rechtscharakter der beiden Schreiben der deutschen Bischofskonferenz nicht befugt erachte zu antworten, da, wie Dr. Janker in seinem Brief an den Rat bereits zutreffend angemerkt habe, die beiden Dokumente der deutschen Bischöfe vom Dezember 1969 und vom 24. April 2006 nicht rechtsverbindlich seien.
Körperschaftsaustritt in Deutschland ist kein Kirchenaustritt
Bei der zweiten Frage erinnert Erzbischof Coccopalmerio daran, dass das Rundschreiben des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006 "universalkirchliche Kriterien” beinhalte und darum für alle Nationen gelte, also auch für Deutschland. Demnach habe eine Austrittserklärung nur kirchenrechtliche Folgen, wenn die in dem Rundschreiben vom 13. März 2006 genannten Bedingungen erfüllt seien. Aus dem Antwortschreiben des Präsidenten des Päpstlichen Rates kann unschwer gefolgert werden, dass eine Körperschaftsaustrittserklärung vor staatlichen Behörden in Deutschland nicht den Tatbestand eines formalen Aktes des Abfalls von der Katholischen Kirche erfüllt. Darum tritt eine Exkommunikation nicht ein.
Nicht exkommuniziert
Dr. Janker fühlt sich nun bestätigt, dass die Eintragung seines Austritts im Taufregister rechtswidrig ist und keine kirchenrechtlichen Sanktionen zur Folge hat. Er hat nun die Gewissheit, dass er nicht exkommuniziert ist und weiterhin die Sakramete der Kirche empfangen darf. Nun geht es ihm darum, dass der rechtswidrige Eintrag im Taufbuch wieder entfernt werde. (Quelle: www.kathnews.de)
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